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   LAG Berlin, 18.12.1989 - 9 Sa 83/89   

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https://dejure.org/1989,7122
LAG Berlin, 18.12.1989 - 9 Sa 83/89 (https://dejure.org/1989,7122)
LAG Berlin, Entscheidung vom 18.12.1989 - 9 Sa 83/89 (https://dejure.org/1989,7122)
LAG Berlin, Entscheidung vom 18. Dezember 1989 - 9 Sa 83/89 (https://dejure.org/1989,7122)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Arbeitnehmer; Künstler; Bühnenkünstler; Gastvertrag; Reisekosten; Erstattung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZUM 1990, 201
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 24.09.1986 - 7 AZR 663/84

    Abgrenzung des Gastspielvertrages vom Normalvertrag - Einstellung eines

    Auszug aus LAG Berlin, 18.12.1989 - 9 Sa 83/89
    Ebensowenig besteht für das Berufungsgericht Veranlassung, vorliegend zu der Streitfrage Stellung zu nehmen, ob Gastverträge nur bei Repertoire- und Serientheatern zulässig und denkbar sind, die neben den Gästen ein auf Normalvertrag engagiertes festes Ensemble haben (vgl. dazu BAG vom 24.9.1986, AP Nr. 28 zu § 611 BGB Bühnenengagementsvertrag - anderer Ansicht: Greiffenhagen, UFITA Band 88 [1980], S. 11; derselbe, Gastvertragsrecht [1989], S. 11).

    Da auch der Gast grundsätzlich in den Theaterbetrieb, in das Ensemble, eingegliedert, also Bühnenmitglied ist, wenn auch kein ständiges oder fest engagiertes, und sich bei der Erfüllung seiner künstlerischen Aufgaben nach den Weisungen des Regisseurs bzw. den Absprachen mit den Kollegen zu richten hat, kann der arbeitsrechtliche Status eines solchen Bühnenmitgliedes ernsthaft nicht in Zweifel gezogen werden (ebenso Riepenhausen, S. 21; derselbe, Ergänzungsband 1965, S. 18 ff.; Schimana, Anmerkung zu BAG AP Nr. 28 zu § 611 BGB Bühnenengagementsvertrag; Greiffenhagen, UFITA Band 88, 34 mit weiteren Nachweisen).

  • BAG, 23.04.1980 - 5 AZR 426/79

    Arbeitnehmerstatus eines Drehbuchautors und Regisseurs - Rundfunkanstalt

    Auszug aus LAG Berlin, 18.12.1989 - 9 Sa 83/89
    Es kommt weniger darauf an, wie die Parteien ihr Rechtsverhältnis benannt, sondern wie sie es nach objektiven Maßstäben praktiziert haben (BAG DB 1977, 2459; BAG AP Nr. 34 zu § 611 BGB Abhängigkeit) bzw. realisieren wollten.

    Der Grundsatz der Vertragsfreiheit findet dort seine Grenzen, wo die Parteien ein Beschäftigungsverhältnis, das sich nach seiner tatsächlichen Ausgestaltung und nach objektiver Wertung als Arbeitsverhältnis oder umgekehrt ausweist, sachlich unrichtig als freies Mitarbeiterverhältnis bzw. Arbeitsverhältnis eingeordnet haben (BAG DB 1977, 2459; BAG AP Nr. 34 zu § 611 BGB Abhängigkeit).

  • BAG, 09.03.1977 - 5 AZR 110/76

    Arbeitnehmerstatus eines Rundfunk- oder Fernsehreporters

    Auszug aus LAG Berlin, 18.12.1989 - 9 Sa 83/89
    Es kommt weniger darauf an, wie die Parteien ihr Rechtsverhältnis benannt, sondern wie sie es nach objektiven Maßstäben praktiziert haben (BAG DB 1977, 2459; BAG AP Nr. 34 zu § 611 BGB Abhängigkeit) bzw. realisieren wollten.

    Der Grundsatz der Vertragsfreiheit findet dort seine Grenzen, wo die Parteien ein Beschäftigungsverhältnis, das sich nach seiner tatsächlichen Ausgestaltung und nach objektiver Wertung als Arbeitsverhältnis oder umgekehrt ausweist, sachlich unrichtig als freies Mitarbeiterverhältnis bzw. Arbeitsverhältnis eingeordnet haben (BAG DB 1977, 2459; BAG AP Nr. 34 zu § 611 BGB Abhängigkeit).

  • BGH, 16.11.1987 - II ZR 92/87

    Duldungsvollmacht bei Gesamtvertretungsberechtigung in einer GmbH; Genehmigung

    Auszug aus LAG Berlin, 18.12.1989 - 9 Sa 83/89
    Jene liegt vor, wenn der Vertretene das Auftreten des unbefugten Dritten als Vertreter kennt und duldet, so daß der Geschäftsgegner diese Duldung dahin versteht und nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte auch dahin werten darf, daß der Handelnde Vollmacht habe (vgl. dazu BGH vom 16.11.1987, DB 1988, 386).
  • BGH, 19.09.1977 - II ZB 9/76

    Vertretung und Geschäftsführung beim eingetragenen Verein

    Auszug aus LAG Berlin, 18.12.1989 - 9 Sa 83/89
    Das muß jedenfalls bei einem nur aus zwei Personen bestehenden Vorstand, wie vorliegend, angenommen werden, ohne daß vorliegend darüber zu entscheiden wäre, ob bei einem mehrgliedrigen Vorstand ansonsten nach dem Gesetz das Mehrheitsprinzip oder das Prinzip der Gesamtvertretung nicht nur für die interne Beschlußfassung des Vorstandes, sondern auch für seine Vertretungshandlungen nach außen gilt (vgl. dazu BGHZ 69, 250; Palandt/Heinrichs, BGB, 48. Auflage 1989, § 26 Ann. 2 b).
  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus LAG Berlin, 18.12.1989 - 9 Sa 83/89
    Wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt hervorgehoben hat (vgl. BVerfGE 8, 274 [328]; 12, 341 [347]), gilt auch beim Arbeitsvertrag in seinem Kernbereich der verfassungsrechtlich geschützte Grundsatz der Vertragsfreiheit (dazu Rüthers, OB 1982, 1869 ff.).
  • BAG, 13.01.1983 - 5 AZR 149/82

    Rundfunkfreiheit und freie Mitarbeiter

    Auszug aus LAG Berlin, 18.12.1989 - 9 Sa 83/89
    Diesem Prinzip Rechnung tragend, meint auch das Bundesarbeitsgericht (AP Nr. 42 zu § 611 BGB Abhängigkeit), daß über die Zuordnung einer Vertragsgestaltung zur Gruppe der Arbeitnehmer oder der freien Mitarbeiter zunächst der Wille der Parteien entscheide.
  • BAG, 08.06.1967 - 5 AZR 461/66

    Arbeitnehmerbegriff

    Auszug aus LAG Berlin, 18.12.1989 - 9 Sa 83/89
    Als weiterer Anhaltspunkt dafür, ob jemand in persönlicher Abhängigkeit Dienste für einen anderen erbringt, ist auch die Form der Vergütung von rechtlicher Bedeutung, ob der Dienstberechtigte etwaige Steuern und Sozialversicherungsbeiträge einbehält und abführt, ob Erholungsurlaub gewährt wird und ob der Betreffende berechtigt ist, Nebentätigkeiten auszuüben (BAG DB 1967, 1374; BAG AuR 1974, 57).
  • BVerfG, 16.05.1961 - 2 BvF 1/60

    Spinnweber-Zusatzsteuer

    Auszug aus LAG Berlin, 18.12.1989 - 9 Sa 83/89
    Wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt hervorgehoben hat (vgl. BVerfGE 8, 274 [328]; 12, 341 [347]), gilt auch beim Arbeitsvertrag in seinem Kernbereich der verfassungsrechtlich geschützte Grundsatz der Vertragsfreiheit (dazu Rüthers, OB 1982, 1869 ff.).
  • BSG, 19.12.1979 - 12 RK 52/78

    Volkshochschuldozent - Selbstständige Tätigkeit - Versicherungspflicht eines

    Auszug aus LAG Berlin, 18.12.1989 - 9 Sa 83/89
    Allerdings kann die persönliche Abhängigkeit in bezug auf die betriebliche Eingliederung - vornehmlich bei Diensten höherer Art - durchaus eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozeß" (BSG BB 1980, 1051; siehe auch von Hoyningen-Huene, BB 1987, 1730 1[732]) verfeinert sein.
  • LAG Düsseldorf, 20.10.1987 - 16 TaBV 83/87

    Franchise-Nehmer: Abgrenzung zwischen selbständigem Unternehmer und vom

  • BAG, 02.06.1976 - 5 AZR 131/75

    Abhängigkeit - Befristeter Arbeitsvertrag - Feststellung der

  • LAG Berlin, 16.08.1983 - 9 Sa 23/83

    Bühnenbildner

  • LAG Berlin, 12.03.1990 - 9 TaBV 1/90

    Betriebsrat: Passives Wahlrecht von Beschäftigten in Werkstätten für Behinderte

    Es kommt weniger darauf an, wie die Parteien ihr Rechtsverhältnis benannt, sondern wie sie es nach objektiven Maßstäben praktiziert haben (LAG Berlin vom 18.12.1989, AP Nr. 50 zu § 611 BGB Abhängigkeit mit weiteren Nachweisen) bzw. realisieren wollten.
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